Landesverband Münsterland e.V.
Deutscher Camping Club (DCC)
LV-Satzung
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Landesverband                                
Münsterland e.V.
                                                                          Deutscher
                                                                                                           Camping-Club e.V.
                                                                                                           Caravan-, Motorcaravan
S A T Z U N G                                                                                    und Zeltsportverband

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
Deutscher Camping-Club, Landesverband Münsterland e.V.
Sein Sitz ist in Drensteinfurt 3
Rinkerode . Der Verwaltungssitz ist die jeweilige
Anschrift des Vorsitzenden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Münster eingetragen. Der Verein ist ein Landesverband im Sinne des § 13 der
Satzung des Deutschen Camping Club e.V. (DCC) mit Sitz in München und als
solcher eine Untergliederung des DCC. Die Satzung des DCC ist für ihn
verbindlich.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziel
1. Der Landesverband Münsterland e.V. ist parteipolitisch und konfessionell
neutral und weltanschaulich tolerant.
2. Durch den Zusammenschluss der im DCC organisierten Zelt-, Wohnwagenund
Motorcaravan-Camper und deren Familien, die dem LV als Mitglied
angehören, durch die Betreuung des einzelnen Mitglieds und der im
Verbandsbereich bestehenden, dem DCC angehörenden Ortsclubs (OC),
Kreisclubs (KC) und Campingclubs (CC) will der Landesverband die
Naturverbundenheit seiner Mitglieder fördern und bei einer sinnvollen
Gestaltung ihrer Freizeit, als Ausgleich zur Berufsarbeit und zur Erhaltung
der Gesundheit, mitwirken.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
2. a) die Durchführung von Campingfahrten und -treffen auf sportlicher
Grundlage.
Durch Förderung des Wissens um das Kulturgut, die Eigenart und Sitten
des eigenen Volkes und Landes sowie anderer Völker und Länder soll das
gegenseitige Verstehen geweckt und vertieft und die Toleranz gefördert
werden
2. b) die Veranstaltung von Club- und Vortragsabenden zum Erfahrungsaustausch,
um durch Unterrichtung und Aufklärung das Interesse für
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz zu wecken, um damit
zur Erhaltung der Schönheit unserer Heimat beizutragen
2. c) die Organisation und Durchführung von Jugendtreffen und -fahrten auf
nationaler und internationaler Ebene, um bei der Jugend Gemeinschaftssinn
zu fördern
2. d) die Durchführung von Caravan- Fahrschulung und Caravan -Turnieren, um
den Caravan Fahrer mit seinem Gespann vertraut zu machen und die
Verkehrssicherheit zu fördern
2. e) Beratung der Platzhalter bei der Anlage und Gestaltung neuer oder der
Verbesserung bestehender Campingplätze. Beratung aller Campinginteressenten
und Werbung für den Campinggedanken
2. f) die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Auftrag des DCC für den
Landesverbandsbereich und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder
gegenüber den Organen des DCC
3. a) Der Landesverband Münsterland verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
3. b) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder und deren Zusammenschlüsse erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
3. c) Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Landesverband
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. d) Beim Ausscheiden, oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes
erhalten die Mitglieder und deren Zusammenschlüsse nicht mehr
als ihr gegebenenfalls eingezahltes Kapital und den gemeinen Wert ihrer
gegebenenfalls geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes sind diejenigen Mitglieder des DCC, die ihren
Wohnsitz im Landesverbandsbereich haben, sowie diejenigen, denen es der Vorstand
des DCC gemäß § 4 Abs. 3, Satz 2 DCC-Satzung gestattet hat, diesem
Landesverband anzugehören. Der Beitritt zum DCC schließt den Beitritt zum
Landesverband ein. Die Mitgliedschaft zum Landesverband endet mit der
Mitgliedschaft im DCC. Ein Ausschluss aus dem Landesverband ist nicht möglich.

§ 5 Beitrag
Der Landesverband erhebt keinen Beitrag. Er deckt seine Verwaltungskosten aus
den Rückvergütungen, die ihm der DCC satzungsgemäß gewährt.

§ 6 Ehrung
Der Landesverband Münsterland e.V. nimmt folgende Ehrung vor:
1. -Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Landesverbandes Münsterland e.V.-
Diese Ehrung kann nur von der Hauptversammlung, auf Vorschlag des Landesverbandsausschusses,
an besonders verdiente Vorsitzende des Landesverbandes
vergeben werden.
Der Ehrenvorsitzende hat Sitz im Landesverbandsausschuss, solange er dem DCC
als Mitglied angehört
2. -Verleihung der Verdienst-Ehrennadel mit goldenem Kranz-
Die Verdienst-Ehrennadel des Landesverbandes Münsterland e.V. wird in einer
Klasse verliehen.
Die Nadel kann an DCC-Mitglieder für besondere Leistungen im Dienste des Landesverbandes
Münsterland e.V. oder eines Orts-, Kreis- bzw. Campingclubs durch
den Vorstand des Landesverbandes Münsterland e.V. verliehen werden.
Voraussetzung für die Verleihung der Verdienst-Ehrennadel ist die zehnjährige
Mitgliedschaft im Deutschen Camping-Club e.V., bei der Ehrung ist ein besonders
kritischer Maßstab anzulegen.
Die Verleihung der Verdienst-Ehrennadel setzt voraus, dass der zu Ehrende sich
besonders große Verdienste um den Landesverband Münsterland e.V. oder einen
Orts-, Kreis- bzw. Campingclub erworben hat.
Das Vorschlagsrecht für die Verdienst-Ehrennadel liegt beim Vorstand des
Landesverbandes Münsterland e.V. und bei den Orts-, Kreis- bzw. Campingclub-
Vorständen.
Ehrungen nach § 6 Abschnitt 2 können von den zuständigen Gremien auch an
Nichtmitglieder verliehen werden, wenn sich diese überragenden Verdienste um
den Campinggedanken oder um den Deutschen Camping-Club e.V. erworben
haben.
Alle Ehrungen nach § 6 sind jeweils in der Clubzeitschrift
Camping“ zu
veröffentlichen.

§ 7 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
1.) Die Hauptversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Der Landesverbands-Ausschuss
4.) Die Rechnungsprüfer

§ 8 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Landesverbandes.
Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Anträge des Landesverbandes zur
Hauptversammlung des DCC.
2. Die Hauptversammlung ist vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen:
a) in den ersten drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
b) wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen
c) wenn der Landesverbandsausschuss die Einberufung einer
Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließt.
Die Einladung muss in der Zeitschrift "CAMPING" mindestens vier Wochen
vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann unter
Wahrung der gleichen Frist auch schriftlich ergehen.
3. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten bedarf es bei:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Landesverbandes
c) Misstrauensantrag gegen Mitglieder des Vorstandes oder des
Landesverbandsausschusses
d) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
4. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet
wird.
5. Die jährlich einmal einzuberufende Hauptversammlung trägt die Bezeichnung
Jahreshauptversammlung (JHV). Anträge zur JHV bedürfen der Schriftform
und müssen vier Wochen vor der Versammlung beim LV-Vorstand und den
nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern des Landesverbandsausschusses
eingehen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge
nicht zulässig.
Die JHV hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
b) Bericht des Vorsitzenden
c) Bericht des Rechnungsführers
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen
g) Wahl der Delegierten zur JHV des DCC
h Anträge
i) Verschiedenes

§ 9 Anträge
1. Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Landesverbands-Ausschuss, die dem
Landesverband angehörenden Clubs (OC, KC, CC.) und Gruppen von mindestens
25 Mitgliedern, die nicht einem OC, KC oder CC angehören.
2. Anträge zur Hauptversammlung bedürfen der Schriftform und sind wie unter
§ 8 Abs. 5 einzureichen.

§ 10 Stimmrecht
1. Die Hauptversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Stimmberechtigt
sind die Mitglieder des Vorstandes, des Landesverbandsausschusses, sowie
die Delegierten. Jeder dem Landesverband angehörende Club hat für jede
angefangenen 25 Mitglieder eine Delegiertenstimme. Die Stimmen berechnen
sich nach der Mitgliederzahl des Ortsclubs am Schluss des Geschäftsjahres.
2. Die nicht in einem OC, KC, CC des Landesverbandes organisierten
Mitglieder werden nach dem gleichen Schlüssel wie Ortsclubs durch
Delegierte vertreten. Der Vorstand hält zu Beginn einer jeden
Hauptversammlung für diese Delegierten die erforderliche Zahl Stimmkarten
bereit.
Die nicht in einem OC, KC oder CC organisierten Delegierten müssen ihre
Delegation durch eine Liste mit 25 Unterschriften von nicht in vertretenen
Clubs organisierten Landesverbandsmitgliedern nachweisen.
3. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist
zulässig. Die Übertragung soll schriftlich erfolgen. Die Abgabe der übertragenen
Stimmen kann uneinheitlich erfolgen.

§ 11 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Rechnungsführer
5. den gewählten Referenten

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Rechnungsführer
Zur Vertretung des Landesverbandes, gerichtlich und außergerichtlich, sind
jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich
befugt.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
(Stimmengleichheit gilt als Ablehnung).
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, beginnend am Tage der
Wahl durch die JHV. Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Amtsdauer
weiterhin im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12 Wahlen
1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Vorsitzende.
Die Wahl des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende.
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden beauftragt der Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen mit der
Durchführung der Wahlen.
2. Nach dem Jahr der Wahl der unter den ungeraden Positionen (§ 11) genannten
Vorstandsmitglieder folgt im darauffolgenden Jahr die Wahl der Vorstandsmitglieder
unter den geraden Positionen.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied des LV vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
hat der Geschäftsführende Vorstand innerhalb eines Monats ein anderes
Mitglied des Vorstandes kommissarisch mit der Übernahme der Aufgaben
des freigewordenen Amtes zu beauftragen. Beim vorzeitigen Ausscheiden des
Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dieses Amt.
Die Amtszeit des Beauftragten läuft bis zur nächsten JHV oder HV.
Auf dieser JHV oder HV erfolgt eine Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes
nur für die Zeit bis zur Erreichung des satzungsgemäßen Turnus.
4. Bei Rücktritt des Vorstandes oder auch nur des Geschäftsführenden Vorstandes
hat letzterer zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen (§
8 Ziffer 2 Abs. 2), deren einziger Tagesordnungspunkt die Neuwahl der
Vorstandsmitglieder ist.
5. Grundsätzlich wird per Akklamation abgestimmt. Auf Antrag eines Stimmberechtigten
wird geheim abgestimmt.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein
Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, findet ein
zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen
werden.
Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, kommen die beiden
Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl (Stichwahl).
Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit ein Ergebnis nicht erzielt,
erfolgen weitere Wahlen.
Bei der Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes muss der jeweilige Kandidat
selbst anwesend sein. Nur in Ausnahmefällen - Krankheit o. ä. - kann bei
Abwesenheit gewählt werden. Die Auszählung der Stimmen übernimmt der
Schriftführer und ein aus der Versammlung zu wählendem Mitglied.

§ 13 Der Landesverbands Ausschuss
1. Der Landesverbandsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Vorsitzenden der im Landesverbandsgebiet bestehenden Clubs oder
deren Stellvertreter
c) dem Vertreter der nicht in einem OC/KC/CC des Landesverbandes organisierten
Mitglieder
d) den Rechnungsprüfern (ohne Stimmrecht)
Nicht in einem OC/KC/CC organisierte Mitglieder des Landesverbandes, die
bereit sind, diese Gruppe im Landesverbands-Ausschuss zu vertreten, werden
aufgefordert, sich beim Vorstand zu melden. Die Bewerber wählen aus ihren
Reihen den Vertreter für den Landesverbands-Ausschuss für drei Jahre.
Die Wahl erfolgt jeweils nach der JHV mit Neuwahl des Vorstandes.
2. Der Landesverbands-Ausschuss wird vom Geschäftsführenden Vorstand
einberufen. Er ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn
mindestens ¾ der im § 13 Abs. 1 unter b) und c) aufgeführten Ausschussmitglieder
dies verlangen.
3. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Landesverbands-
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten
ist.
4. Der Landesverbands-Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes
b) Entscheidung über wichtige Landesverbandsangelegenheiten,
soweit dies nicht der Hauptversammlung vorbehalten ist.
5. Der Geschäftsführende Vorstand kann innerhalb des Landesverbands-
Ausschusses eine schriftliche Abstimmung durchführen, wenn es sich um eine
einzelne dringliche Frage handelt. Für die Abgabe der Stimme ist ein
Zeitraum anzugeben, der mindestens 2 Wochen vom Tage der Absendung des
Antrages an den Stimmberechtigten betragen muss. Geht bis zu diesem
Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.
6. Der Landesverband Münsterland e.V. gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer,
von denen im Wechsel jährlich einer neu gewählt wird.
Die Rechnungsprüfer haben am Schluss des Geschäftsjahres alle Unterlagen, die
zur Haushaltsführung des Landesverbandes erforderlich sind, zu prüfen und der
Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Sie sind berechtigt, nach Voranmeldung von mindestens 2 Wochen Zwischenprüfungen
vorzunehmen.
Die Rechnungsprüfer gehören dem LV-Ausschuss ohne Stimmrecht an.

§ 15 Gründung von Orts-, Kreis- und Campingclubs
Der Landesverband fördert die Bildung von Ortsclubs, Kreisclubs, Campingclubs
oder Interessengruppen im Sinne des § 14 der Satzung des DCC. Diese Clubs
haben nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres dem Geschäftsführenden Vorstand
des Landesverbandes das Protokoll ihrer Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Der Landesverbandsausschuss kann eine finanzielle Unterstützung aus der Landesverbandskasse
zur Deckung von Verwaltungskosten dieser Clubs beschließen.

§ 16 Auflösung des Landesverbandes
1. Der Antrag auf Auflösung des Landesverbandes ist einer außerordentlichen
Hauptversammlung vorzulegen, die nur über diesen Punkt entscheidet und im
Falle der Auflösung die Liquidatoren bestellt.
2. Der Auflösungsantrag kann wirksam nur von 1/5 der Mitglieder des Landesverbandes
oder durch einen mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss des Landesverbands-
Ausschusses gestellt werden.
3. Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern vier
Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der
Zeitschrift "CAMPING" zur Kenntnis zu bringen. Zu dieser Versammlung ist
der Vorstand des DCC mit gleicher Frist einzuladen.
4. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen
Camping-Club e.V.
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Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster 50350
********
Stand: 09.03.2019
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